SMS vom Chef muss nicht in der Freizeit gelesen werden

In dem Fall wurde der Kläger, ein Notfallsanitäter, in zwei Fällen telefonisch und per SMS und in einem Fall auch per E-Mail vom Arbeitgeber in seiner Freizeit kontaktiert, um kurzfristig eine Dienstplanänderung zu kommunizieren. Der Kläger sollte am kommenden Tag bereits um 6.00 Uhr seinen Dienst beginnen. Da er die Nachrichten nicht gelesen hatte, erschien er, wie ursprünglich geplant, erst um 7.30 Uhr. Der Arbeitgeber wertete das Verhalten seines Angestellten als unentschuldigtes Fehlen und erteilte ihm zunächst eine Ermahnung und dann eine Abmahnung.
Der Kläger wehrte sich gegen die Sanktionen. Das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 27.09.2022, Az.: 1 Sa 39 öD/22) stellte fest: Über ihre Erreichbarkeit in der Freizeit können Beschäftigte selbst entscheiden. Auch wenn der Arbeitgeber mit der Aktualisierung des Dienstplans zulässigerweise sein Direktionsrecht im Hinblick auf Zeit und Ort der Arbeitsausübung konkretisiere, habe er nach Meinung des Gerichts damit rechnen müssen, dass der Mitarbeiter die ihm geschickte SMS erst mit Beginn seines Dienstes liest. Denn erst zu diesem Zeitpunkt sei dieser verpflichtet gewesen, seiner Arbeit nachzugehen. Dazu gehöre auch, die in seiner Freizeit bei ihm eingegangenen dienstlichen Nachrichten des Arbeitgebers zu lesen. Der Arbeitnehmer habe sich nicht treuwidrig verhalten.